Verfassungsentwurf für die
katholische Kirche
Einleitung
Diese Verfassung bietet den Rahmen, innerhalb dessen die katholische
Kirche sich selbst verwaltet und lenkt. Die Verfassung legt fundamentale
Rechte und entsprechende Pflichten ihrer Mitglieder dar sowie Grundlagen
für Entscheidungsfindung und Handeln in der katholischen Kirche. Alle Gesetze,
Regelungen und Traditionen der katholischen Kirche sollen im Rahmen dieser
Verfassung und in ihrem Geiste angewandt werden.
I. Präambel
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1. Wir, das Volk der katholischen Kirche, sind überzeugt, daß alle
Männer und Frauen gleichermaßen als Ebenbild Gottes geschaffen sind und
daß dieselbe göttliche Lehre über die rechte Lebensweise in jedes Menschenherz
geschrieben ist, daß allen Menschen Würde und Gleichheit zusteht, wobei
allen dieselben Grundrechte und dieselbe grundlegende Verantwortung zukommt.
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2. Wir sind überzeugt, daß unser Glaube an Gott, den Jesus uns gelehrt
hat, sowie unsere Taufe aus dem Wasser und dem Heiligen Geist alle Christen
zu ”Gliedern des Leibes Christi”, das heißt der universellen Kirche, macht
und daß wir verpflichtet sind, nach dem Evangelium zu leben, das Jesus
durch seine Lehre und sein Leben uns gebracht hat. Desweiteren vertreten
wir, daß alle Christen, die den Dienst der Einheit anerkennen, den seit
langem der Bischof von Rom ausübt, Mitglieder der (römisch-)katholischen
Kirche sind (im folgenden einfach als ”die Kirche” bezeichnet).
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3. Wir sind überzeugt, daß es die im Evangelium gründende Aufgabe
der Kirche ist, die Gute Botschaft Jesu zu verkünden und aufzuzeigen, wie
man ein wahrhaft menschliches Leben leben kann als Ebenbild Gottes in Gerechtigkeit
und Liebe gegenüber einzelnen und der Gemeinschaft. Wir sind überzeugt,
daß die Kirche diese Aufgabe im Rahmen von Gesetzen erfüllt, die sie erläßt,
um den Geist des Evangeliums zu fördern und zu erhalten und ihre Mitglieder
in ihrem Streben zu unterstützen, in Gottes- und Nächstenliebe zu leben.
II. Rechte und Pflichten
Im folgenden werden die fundamentalen Rechte der Kirchenmitglieder dargestellt,
die sich zum Teil aus allgemein menschlichen Grundrechten ergeben und zum
Teil aus Grundrechten der Getauften. Jedem Recht entspricht eine Pflicht.
Diese Pflichten sind in vielen Fällen so offensichtlich, daß es sich erübrigt,
sie ausdrücklich zu formulieren. In allen Fällen gelten diese Rechte und
Pflichten für alle Katholiken, unabhängig von ihrer Rasse, ihrem Alter,
ihrer Nationalität, ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Orientierung,
ihrem Familienstand sowie ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Situation.
A. Menschliche Grundrechte
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1. Alle Katholiken haben menschliche Grundrechte. Dazu zählen (a)
Handlungsfreiheit, (b) Gewissensfreiheit, (c) Freiheit der Meinung und
der Meinungsäußerung, (d) das Recht, Informationen zu erhalten und weiterzugeben,
(e) Vereinigungsfreiheit, (f) das Recht auf ein gesetzlich geregeltes Gerichtsverfahren,
(g) das Recht, sich an Selbstverwaltung zu beteiligen, (h) das Recht, von
gewählten Leitern und Vorgesetzten Rechenschaft zu erhalten, (i) das Recht
auf Schutz des guten Rufs und der Privatsphäre, (j) das Recht zu heiraten,
(k) das Recht auf Bildung. Sie haben zugleich die Pflicht, diese Rechte
verantwortungsbewußt wahrzunehmen.
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2. Aus dem Menschenrecht auf Handlungsfreiheit folgt das Recht aller
Katholiken, sich auf jede Weise zu betätigen, die andere nicht schädigt
oder deren Rechte verletzt.
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3. Aus dem Menschenrecht auf Gewissensfreiheit folgt, daß alle Katholiken
das Recht und die Pflicht haben, in allen Dingen ihrem wohlinformierten
Gewissen zu folgen.
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4. Aus dem Menschenrecht, Information zu erhalten und weiterzugeben,
folgt, daß alle Katholiken das Recht auf Zugang zu allen Informationen
im Besitz kirchlicher Behörden haben, sofern sie für das eigene geistliche
und materielle Wohl von Belang sind und die Rechte anderer dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
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5. Aus dem Menschenrecht der Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung
folgt, daß alle Katholiken das Recht haben, Zustimmung zu oder Ablehnung
von Entscheidungen kirchlicher Behörden auf verantwortungsbewußte Weise
öffentlich zum Ausdruck zu bringen.
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a) Alle Katholiken haben das Recht und die Pflicht, ihre Meinung
auf verantwortliche Weise zum Ausdruck zu bringen, besonders dann, wenn
sie von der jeweiligen Sache Kenntnisse aus erster Hand besitzen.
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b) Katholische Lehrer und Forscher der Theologie haben das Recht
auf akademische Freiheit und die Pflicht, sie zu vertreten. Die Akzeptabilität
ihrer Lehrmeinungen muß sich im Dialog mit ihren Fachkollegen und, falls
erforderlich, mit kirchlichen Behörden erweisen. Theologen sollten bedenken,
daß die Suche nach der Wahrheit und die Darstellung der Ergebnisse die
Bereitschaft einschließt, den Weg zu gehen, den der Befund ihnen weist.
Dies wiederum setzt die Berechtigung von verantwortlicher Meinungsverschiedenheit
und den Pluralismus der Denk- und Darstellungsweisen voraus.
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6. Aus dem Menschenrecht auf Vereinigungsfreiheit folgt, daß alle
Katholiken das Recht haben, Vereinigungen zu bilden, auch solche, die kirchliche
Zwecke verfolgen. Diese Vereinigungen haben das Recht, ihre eigene Statuten
und Geschäftsordnung zu bestimmen.
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7. Aus dem Menschenrecht auf ein gesetzlich geregeltes Gerichtsverfahren
folgt, daß alle Katholiken bei rechtlichen Auseinandersetzungen Anspruch
darauf haben, daß ohne Verzögerung nach allgemein als fair anerkannten
administrativen und juristischen Verfahrensweisen eine Entscheidung herbeigeführt
wird. Sie haben ferner Anspruch darauf, daß sie bei Beeinträchtigung ihre
Ansprüche in einem geregelten Verfahren einklagen können.
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8. Aus dem Menschenrecht, sich an Selbstverwaltung zu beteiligen,
folgt, daß alle Katholiken ein Mitspracherecht haben bei allen Entscheidungen,
die sie selbst betreffen, wozu auch die Mitwirkung bei der Wahl von Vorgesetzten
gehört. Dem entspricht die Pflicht, diese Funktionen auf verantwortliche
Weise wahrzunehmen.
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9. Auf Grund des Menschenrechts, von gewählten Leitern und
Vorgesetzten Rechenschaft verlangen zu können, haben alle Katholiken ein
Recht darauf, daß Vorgesetzte ihnen über ihre Amtsführung Auskunft geben.
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10. Aus dem Menschenrecht auf Schutz des guten Rufs und der Privatsphäre
folgt, daß alle Katholiken einen Anspruch darauf haben, daß ihr guter Ruf
nicht geschädigt und ihre Privatsphäre nicht verletzt wird.
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11. Aus dem Menschenrecht zu heiraten folgt, daß alle Katholiken
das Recht haben, ihren Familienstand frei zu wählen. Dies schließt sowohl
für Laien als auch für Ordinierte das Recht ein, zu heiraten, alleinstehend
zu leben oder sich zu zölibatärem Leben zu verpflichten.
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12. Aus dem Menschenrecht zu heiraten, wobei beide Ehepartner
gleichberechtigt sind, folgt, daß alle Katholiken das Recht haben, eine
Ehe zu beenden, wenn sie unheilbar zerrüttet ist.
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a) In einem solchen Fall behalten alle Katholiken das Recht
auf Wiederverheiratung.
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b) Alle geschiedene und wiederverheiratete Katholiken, die nach ihrem
Gewissen im Einklang mit der Kirche leben, haben das Recht auf die gleichen
Dienste der Kirche, einschließlich aller Sakramente, die auch anderen Katholiken
zustehen.
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13. Aus den Menschenrechten, zu heiraten und eine Erziehung zu erhalten,
folgt, daß alle Katholiken das Recht und die Pflicht haben,
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a) nach ihrem Gewissen die Größe ihrer Familie festzusetzen,
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b) angemessene Methoden der Familienplanung zu wählen,
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c) sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern.
B. Rechte und Pflichten Getaufter
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1. Aus dem Empfang der Taufe folgt, daß alle Katholiken ein
Recht auf alle Dienste der Kirche haben, die für ein wahrhaft christliches
Leben erforderlich sind. Hierzu gehören
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a) Gottesdienste, die die Freude und Sorge der versammelten Gemeinde
zum Ausdruck bringen und diese Gemeinde lehren und mit dem rechten Geist
erfüllen,
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b) Unterweisung in der christlichen Tradition und Einführung
in ihre Spiritualität und Morallehre auf eine Weise, die christliche Werte
hilfreich und bedeutsam für das zeitgenössische Leben werden läßt,
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c) Seelsorge, die so geartet ist, daß sie das christliche Erbe
für Menschen in ihren jeweiligen Situationen einfühlsam und wirksam vermittelt.
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2. Aus dem Empfang der Taufe folgt desweiteren, daß alle Katholiken
das Recht haben,
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a) alle Sakramente zu empfangen, auf die sie angemessen vorbereitet
wurden,
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b) alle Dienste in der Kirche auszuüben, für die sie angemessen
vorbereitet wurden, je nach den Bedürfnissen der Gemeinden und mit deren
Zustimmung oder Beauftragung.
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3. Aus dem Empfang der Taufe folgt ferner, daß alle Katholiken
das Recht haben, bei der Zuteilung materieller Hilfsmittel der Kirche angemessen
berücksichtigt zu werden. Dies schließt unter anderem ein,
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a) daß alle katholischen Frauen das Recht auf Gleichbehandlung mit
Männern bei der Zuweisung materieller Hilfsmittel und Vollmachten in der
Kirche haben,
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b) daß alle katholischen Eltern Anspruch auf materielle und sonstige
Unterstützung kirchlicher Vorgesetzter bei der religiösen Erziehung ihrer
Kinder haben und
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c) daß alle alleinstehenden Katholiken Anspruch haben auf angemessene
Berücksichtigung bei der Zuweisung kirchlicher Hilfsmittel.
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4. Aus dem Empfang der Taufe sowie aus der Natur des Menschen
als Gemeinschaftswesen folgt, daß alle Katholiken die Pflicht haben, die
Kirche je nach ihren zeitlichen Möglichkeiten, ihrer Begabung und ihren
finanziellen Mitteln zu unterstützen.
III. Strukturen der Lenkung und Verwaltung
A. Grundlegende Einsichten
Im Lauf der Jahrhunderte hat die Kirche ich mit den jeweiligen Formen
von Machtausübung und Rechtspraxis auseinandergesetzt, ohne die keine Gesellschaft
überleben, geschweige denn sich menschenwürdig entwickeln kann. In dieser
langen Zeit hat die Kirche aus vielen Versuchen in der Handhabung von Macht
und Recht Nutzen gezogen, aber auch unter ihnen gelitten. In dem die Kirche
solche Formen der Machtausübung und Rechtspraxis für sich erprobt hat,
hat sie viel Einsicht erworben, sowohl in positiver als auch in negativer
Hinsicht, d.h. sie hat gelernt, was sich bewährt und nützlich ist und was
nicht.
Zwei solche Einsichten, die aus dieser Erprobung hervorgingen, sind
für die Lenkung du Verwaltung der Kirche im dritten Jahrtausend entscheidend.
Zum einen, daß die Teilhabe an Verantwortung und die damit verbundene Freiheit
Herzstücke der Menschlichkeit sind, sowohl für das Individuum als auch
für die Gemeinschaft. Zum andern, daß die wirksamste Weise, zu einem ständig
wachsenden Verständnis der Wirklichkeit zu kommen, der Dialog ist, der
sowohl innerhalb der Kirche als auch mit denen, die außerhalb stehen, gepflegt
werden soll. Auf diese lange Erfahrung der Kirche und die dadurch erworbene
Weisheit, besonders auf die beiden obengenannten Einsichten gründet sich
diese Verfassung, und auf sie sind die in ihr dargestellten Lenkungsstrukturen
aufgebaut.
B. Grundsätze
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1. Es ist das Wesen der Kirche, daß sie eine Gemeinschaft ist.
Die fundamentalen Einheiten solcher Kirchengemeinschaft sind diejenigen,
in denen ihre Mitglieder ihr tägliches Leben verbringen, angefangen von
der Familie und anderen vertrauten Verbindungen. Darüber hinaus ist eine
entscheidende Einheit für die Kirche die Ortsgemeinde. Dies ist in den
meisten Fällen, aber nicht immer, die Pfarrgemeinde.
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2. Es gehört ferner zum Wesen der Kirche, daß sie eine Gemeinschaft
von Gemeinschaften ist, so daß die Ortsgemeinden auf einer mittleren Ebene
zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden, zumeist, aber nicht immer,
in der Form von Diözesen, diese wiederum zu nationalen kirchlichen Gemeinschaften
und diese schließlich zur Weltgemeinschaft der universellen katholischen
Kirche. Außerdem können andere kirchliche Gemeinschaften entstehen, etwa
regionale und multinationale, die durch geographische Gegebenheiten, Sprachen
oder andere Faktoren bedingt sind.
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3. Im Einklang mit dem Geist des Evangeliums, mit der Entwicklung
menschlicher Erfahrung und mit der dynamischen christlichen Tradition,
vor allem mit den beiden Grundeinsichten in die Teilhabe an Verantwortung
und der dadurch bedingten Freiheit sowie in die Bedeutung des Dialogs,
sollen die folgenden Grundprinzipien die Strukturen und Regelungen der
Lenkung in der Kirche bestimmen:
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität soll durchgängig für die Kirche
Gültigkeit haben, d.h. alle Entscheidungsprozesse und die damit verbundene
Verantwortung sollen Sache der kleineren Gemeinschaft sein, es sei denn,
daß das Wohl einer größeren Gemeinschaft es erfordert, Entscheidungen auf
einer höheren Ebene zu treffen.
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b) In der gesamten Kirche soll die Formulierung und die Anwendung
der Tradition sich durch einen Dialog vollziehen, der von gegenseitiger
Liebe und Achtung zeugt.
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c) Alle kirchlichen Gemeinschaften sollen sich ihre eigene
Statuten und Geschäftsordnung geben.
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d) In der ganzen Kirche sollen die Leitenden nach angemessenen
Verfahren gewählt werden, und zwar so, daß alle Mitglieder der jeweiligen
Gemeinschaft zu Wort kommen können.
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e) Personen in leitender Position sollen ihr Amt für eine festgesetzte
Zeit innehaben.
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f) Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive
und Judikative mit den jeweils erforderlichen Kontroll- und Ausgleichsmechanismen
soll durchgängig gelten. Diese drei Bereiche werden realisiert durch repräsentativ
gewählte Ratsversammlungen (Legislative) und durch gewählte Leiter (Exekutive),
sowie durch geregelte Rechtsprechung (Judikative) auf allen Ebenen. Alle
drei Bereiche sind gemeinsam mitverantwortlich auf jeweils eigene Weise
für das Handeln im Geiste des Evangeliums und im Sinne dieser Verfassung.
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g) Alle Leitende und alle Ratsversammlungen werden ihren Wählern
regelmäßig Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen, wobei der Kassenbericht
von außenstehenden Rechnungsprüfern zu überprüfen ist.
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h) Alle Gruppen unter den Gläubigen, einschließlich Frauen und Minderheiten,
sind in angemessener Weise an Leitungsämtern und Entscheidungsgremien zu
beteiligen.
C. Räte
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1. Auf allen Ebenen – der lokalen, der diözesanen, der nationalen
und der universalen sowie etwaigen anderen – sind garantiert repräsentative
Vertretungsorgane genannt Räte einzurichten, die als Entscheidungsgremien
dienen sollen. Dabei ist folgendes zu beachten:
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- Die Prinzipien der Subsidiarität und des Dialogs sollen Wesensmerkmale
der Beratungs- und Entscheidungsabläufe in jeder Ratsversammlung sein.
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- Ratsmitglieder sollen auf möglichst repräsentative Weise gewählt werden,
wobei gegebenenfalls verschiedene Organisationen innerhalb der jeweiligen
kirchlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen sind.
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- Ratsmitglieder werden für eine begrenzte Zeit gewählt.
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- Die Räte auf jeder Ebene sollen ihre eigenen Statuten und Geschäftsordnung
formulieren, wobei Statuten und Geschäftsordnung der Räte auf den höheren
Ebenen angemessen zu berücksichtigen sind.
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- Die Statuten sollen die Zahl der Ratsmitglieder, den Wahlmodus, die Dauer
der Wahlperioden, die Wahl der oder des Vorsitzenden, sowie die Zuweisung
von Verantwortungsbereichen regeln. Ferner sollen sie andere kirchliche
Abläufe ordnen, wobei die Grundsätze dieser Verfassung zu berücksichtigen
sind.
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- In allen Räten soll der Grundsatz ”eine Person, eine Stimme” gelten.
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- Auf der diözesanen, nationalen, multinationalen und universalen Ebene
soll die Versammlung so zusammengesetzt sein, daß ordinierte Inhaber der
Dienstämter wenigstens 30% der Mitglieder stellen und übrige Gläubige ebenfalls
wenigstens 30%.
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- Niemand soll ein Vetorecht besitzen.
a) Die lokale Kirche
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1. Die Mitglieder jeder Pfarrgemeinde (oder einer anderen Gemeinschaft
auf örtlicher Ebene) wählen einen Pfarrgemeinderat als Entscheidungsgremium
der Gemeinde. Der Pfarrer ist ex officio Mitglied des Rates.
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2. Wenn es nicht bereits Statuten bzw. Geschäftsordnung gibt, soll
der Pfarrgemeinderat sie formulieren und die Gemeinde ihnen zustimmen.
Dabei sind die Statuten der Räte auf der höheren Ebene zu berücksichtigen.
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3. Der Pfarrgemeinderat ist entweder als Plenum oder über Ausschüsse
verantwortlich für Gottesdienste, Bildung, Sozialarbeit, Verwaltung, Finanzen
sowie für sonstige Aktivitäten, die im Namen der Pfarrgemeinde ausgeführt
werden.
b) Die Diözese
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1. Jede Diözese soll einen Diözesanrat wählen als wichtigstes Entscheidungsgremium
der Diözese. Der Bischof ist ex officio Mitglied des Rates. Der Rat soll
so zusammengesetzt sein, daß ordinierte Inhaber der Dienstämter wenigstens
30% der Mitglieder stellen und übrige Gläubige ebenfalls wenigstens 30%.
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2. Wenn es nicht bereits eine Diözesanverfassung und/oder Diözesangeschäftsordnung
gibt, soll der Diözesanrat solche formulieren. Sie werden gültig, wenn
sie von zwei Dritteln der Pfarrgemeinderäte gebilligt wurden. Sie sollen
die entsprechenden Ordnungen der nationalen und der internationalen Ebene
angemessen berücksichtigen.
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3. Der Diözesanrat ist als Plenum oder durch Ausschüsse oder
Vertretungen für die Diözesanpolitik sowie für Gottesdienste, Bildung,
soziales Engagement, Verwaltung, Finanzen und andere Aktivitäten verantwortlich,
die im Namen der Diözese ausgeführt werden.
c) Die Nationalkirche
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1. Im Normalfall werden die Diözesanräte eines Landes einen Nationalrat
einrichten. Sollten einige Diözesanräte entscheiden – sei es wegen ihrer
Größe, sei es aus einem anderen Grund – , daß für sie der eigene
Nationalrat nicht die angemessene Vertretung wäre, so sollen sie sich an
den Generalrat wenden, um die Genehmigung zu erhalten, sich einem anderen
Rat auf dieser Ebene anzuschließen oder einen solchen zu konstituieren.
Der Nationalrat oder ein entsprechendes Gremium ist das Hauptentscheidungsgremium
einer nationalen Kirche. Ein Bischof und eine nichtordinierte, vom Nationalrat
gewählte Person, übernehmen gemeinsam den Vorsitz. Der Rat soll so zusammengesetzt
sein, daß die ordinierten Inhaber der Dienstämter wenigstens 30% der Mitglieder
stellen und übrige Gläubige ebenfalls wenigstens 30%.
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2. Wenn es nicht bereits eine nationale Verfassung und/oder
Geschäftsordnung gibt, soll der Nationalrat sie formulieren. Sie müssen
von zwei Dritteln der Diözesanräte der jeweiligen Nation gebilligt werden
und die Geschäftsordnung der universellen Kirche sowie diese Verfassung
angemessen berücksichtigen.
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3. Der Nationalrat ist als Plenum oder durch Ausschüsse oder Vertretungen
letztlich verantwortlich für die Entscheidungen der Nationalkirche sowie
für Regelungen für Gottesdienste, Bildung, Sozialarbeit, Verwaltung, Finanzen
sowie sonstige Aktivitäten, die im Namen der nationalen Kirche ausgeführt
werden.
d) Die multinationale Kirche
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1. Sollten mehrere Nationalräte, etwa die eines Kontinentes oder einer
bestimmten geographischen Einheit, beschließen, daß es hilfreich wäre,
sich ein gemeinsames Entscheidungsgremium zu schaffen, werden sie eine
Geschäftsordnung ausarbeiten, nach der dieses multinationale Gremium verfahren
soll. Diese Geschäftsordnung kann in Kraft treten, wenn sie von zwei Dritteln
der beteiligten Nationalräte bestätigt wurde. Sie soll die Geschäftsordnung
der Universalkirche und die vorliegende Verfassung angemessen berücksichtigen.
e) Die Universalkirche
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1. Alle zehn Jahre sollen die Nationalräte einen Generalrat als oberstes
Entscheidungsgremium der Weltkirche wählen. Der Generalrat ist letztlich
verantwortlich für die Gesetze und Verordnungen der Weltkirche sowie für
die Grundzüge ihrer Politik und ihre Grundsätze hinsichtlich der Glaubenslehre,
der Moral, des Gottesdienstes, der Bildung, des sozialen Engagements, der
Verwaltung, der Finanzen und allerübrigen Tätigkeiten, die in ihrem Namen
ausgeführt werden. Der Papst und ein nichtordiniertes Ratsmitglied übernehmen
gemeinsam den Vorsitz. Der Rat soll zu wenigstens 30% aus ordinierten Inhabern
der Dienstämter und zu wenigstens 30% ausübrigen Gläubigen bestehen.
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2. Die Mitglieder des Generalrats, insgesamt 500, sollen nach einem zeitversetzten
System für eine Dauer von zehn Jahren gewählt werden. Der Generalrat soll
wenigsten einmal im Jahr zusammentreten.
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3. Die 500 Mitglieder des Generalrats werden von den Nationalräten gewählt
und zwar proportional zur Zahl der Katholiken in dem jeweiligen Land. Sollte
die Zahl der Katholiken in einem Land so klein sein, daß ihm nicht einmal
ein Ratsmitglied zusteht, so soll es mit einem anderen Land oder anderen
Ländern eine ausreichend große Einheit bilden, um wenigstens ein Mitglied
in den Generalrat entsenden zu können.
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4. Falls es nicht bereits eine Verfassung und/oder Geschäftsordnung für
den Generalrat gibt, soll der erste Rat eine solche schaffen. Sie tritt
in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Nationalräte gebilligt wurde.
Sie soll die Grundsätze der vorliegenden Verfassung berücksichtigen.
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5. Verfassung und Geschäftsordnung des Generalrats sowie die Geschäftsordnungen
aller vom Generalrat eingerichteter Ämter sollen denselben rechtlichen
Status haben wie die vorliegende Verfassung. Sie können nur durch die in
Teil V dieser Verfassung festgelegten Verfahren geändert werden.
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6. Der Generalrat soll in seinem ersten Jahr einen Papstwahlausschuß schaffen
und diesem eine Verfassung und eine Geschäftsordnung geben. Der Wahlausschuß
ist nicht an Weisungen des Generalrats gebunden.
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7. Der Generalrat ist durch Ausschüsse und Vertretungen letztlich für die
Ausführung der Gesetze, der Verordnungen und der Beschlüsse der Weltkirche
verantwortlich.
D. Leitungsämter und Leitende
a) Allgemeines
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1. Alle Leitende, einschließlich der ordinierten Inhaber der
Dienstämter, sollen über eine angemessene Ausbildung und Erfahrung verfügen.
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2. Ordinierte Inhaber der Dienstämter sind Kirchenführer, die
in der Regel hauptamtlich im Dienst der Kirche stehen. Sie werden von einer
bestimmten kirchlichen Gemeinschaft gewählt und wirken in ihrer Namen.
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3. Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter sollen gewählt werden,
und zwar nach Verfahren, die die Stimmen all derer angemessen berücksichtigen,
die ihrer Leitung und Verwaltung unterstehen. Dies gilt vor allem für Inhaber
des Pfarramts, des Bischofsamts sowie des Papstamts.
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4. Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter werden für eine begrenzte
Amtszeit gewählt. Der Diözesanrat soll die Dauer einer Amtsperiode für
die Pfarrer der jeweiligen Diözese sowie die Frage der Wählbarkeit für
weitere Amtsperioden festlegen. Für das Bischofsamt tut dies der Nationalrat.
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5. Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter können nur aus gewichtigen
Gründen ihres Amtes enthoben werden. Dabei soll man nach einem geregelten
Verfahren vorgehen, das sich an die Grundsätze der vorliegenden Verfassung
hält.
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6. Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter haben Pflichten und entsprechenden
Rechte, die in der jeweiligen Verfassung niederzulegen sind. Für das Pfarramt,
das Bischofsamt und das Papstamt werden sie im folgenden aufgeführt.
b) Das Pfarramt
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1. Pfarrer werden von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde (oder einer
entsprechenden Gemeinschaft) gewählt und von dem Bischof sowie dem Diözesanrat
bestätigt. Dabei soll nach den Grundsätzen der vorliegenden Verfassung
verfahren werden.
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2. Pfarrer leiten die Gruppe der Seelsorger. Innerhalb der
vom Pfarrgemeinderat festgelegten Richtlinien tragen sie die Hauptverantwortung
für den Gottesdienst, für die geistliche und moralische Unterweisung sowie
für die Seelsorge in der Pfarrei. Im einzelnen schließt dies ein:
a) Gottesdienste, die die Freude und die Sorgen der versammelten
Gemeinde wiedergeben und die Teilnehmer lehren und mit Geist erfüllen;
b) Einführung in die christliche Tradition und Darstellung von
Spiritualität und Moral in einer Weise, die erkennen läßt, daß christliche
Werte für heutige Menschen hilfreich und bedeutsam sind;
c) Seelsorge, die das christliche Erbe den Menschen in ihren
jeweiligen Situationen mit Liebe und Wirksamkeit erschließt.
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3. Pfarrer haben Anspruch auf angemessene Ausbildung und auf
Fortbildung während ihrer Amtszeit sowie die Pflicht, solche Bildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen.
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4. Pfarrer haben Anspruch auf faire finanzielle Zuwendung, die ihnen die
Ausübung ihres Amtes ermöglicht. Sie haben auch den nötigen Ermessensspielraum
im Umgang mit diesen finanziellen Mitteln.
c) Das Bischofsamt
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1. Der Bischof wird vom Diözesanrat im Einklang mit der Diözesanverfassung
gewählt. Dabei soll man die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und
der internationalen Gemeinschaft berücksichtigen. Dies schließt die Beratung
mit den betreffenden Ausschüssen des Nationalrats und des Generalrats sowie
die Bestätigung durch diese Räte ein.
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2. Bischöfe leiten die Gruppe der Diözesanseelsorger. Innerhalb der vom
Diözesanrat festgelegten Richtlinien tragen sie die Hauptverantwortung
für den Gottesdienst, für die geistliche und moralische Unterweisung sowie
für die Seelsorge in der Diözese. Dabei sollen sie den Grundsatz der Subsidiarität
berücksichtigen.
d) Das Papstamt
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1. Der Papst der Weltkirche wird von Delegierten der Nationalräte für eine
einmalige Amtszeit von zehn Jahren gewählt.
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a) Die Zahl der Delegierten der einzelnen Nationalräte errechnet
sich nach der Zahl der eingetragenen Katholiken in dem jeweiligen Land.
Wie groß die Gesamtzahl der Delegierten sein soll, legt der Papstwahlausschuß
fest.
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b) Die Delegierten sollen so repräsentativ wie möglich zusammengesetzt
sein. Ein Drittel sollen Bischöfe sein.
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2. Der Papst trägt zusammen mit dem Generalrat und dessen Ausschüssen und
Vertretungen die Hauptverantwortung für die Ausführung der vom Generalrat
für die Gesamtkirche beschlossenen Richtlinien, besonders auf den Gebieten
des Gottesdienstes, der Glaubenslehre, der Moral und der Seelsorge. Dabei
sollen sie den Grundsatz der Subsidiarität berücksichtigen.
IV. Das Rechtswesen
A. Grundsätze
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1. Die katholische Kirche ist eine Kirche auf der Pilgerschaft. Ständig
braucht sie Reform und Verbesserung. So wird es auch immer wieder Auseinandersetzungen,
ja Streit und Rechtsverletzungen unter ihren Mitgliedern geben. Um hier
Lösungen herbeizuführen, muß es geregelte Verfahren der Versöhnung und
Schlichtung geben. Wenn solche Verfahren nicht zu einer Einigung führen,
können Katholiken kirchliche Gerichte anrufen. Alle Katholiken haben das
Recht auf ein faires und geregeltes Verfahren im Rahmen der kirchlichen
Gesetze. Alle im kirchlichen Rechtssystem tätigen Personen sollen angemessen
ausgebildet sein und über die erforderliche Kompetenz verfügen.
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2. Ein System von Diözesan-, Provinzial-, National und Internationalkammern
ist einzurichten als Gerichte der ersten Instanz, denen entsprechende Berufungsinstanzen
zugeordnet sind. Die Gerichte sollen im Einklang mit der vorliegenden Verfassung
verfahren sowie im Rahmen von Gesetzen, die mit dieser Verfassung konform
sind.
B. Gerichte
a) Lokale und Regionale Gerichte
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1. Jede Diözese soll eine Kammer einrichten oder anderweitige
Vorkehrungen treffen für den Fall, daß Mitglieder der Diözese sie in Streitfällen
oder Rechtsverletzungen anrufen.
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a) Diözesangerichte sind für alle Fälle zuständig, die die innere
Ordnung der lokalen oder regionalen Kirche betreffen. Dies bezieht sich
auf alle Tatbestände, die im allgemeinen kirchlichen Gesetz als Verwaltungsentscheidungen,
Vergehen, Rechtsstreitigkeiten, Billigkeitsurteile oder Wiedergutmachungsansprüche
bezeichnet werden.
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b) Diözesangerichte sollen nach einer für die Weltkirche festgelegte
Prozeßordnung verfahren.
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c) Als Berufungsinstanz gegen Urteile des Diözesangerichts
dient das Gericht der jeweiligen Kirchenprovinz.
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2. Alle Fälle, die einen Diözesanbischof betreffen, sollen
vor dem Nationalgericht verhandelt werden.
b) Nationalgerichte
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1. Wo immer dies angebracht ist, soll der Nationalrat Berufungsgerichte
für jede Kirchenprovinz einrichten sowie eine Berufungsinstanz für angefochtene
Urteile der Provinzialgerichte.
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2. Als Berufungsinstanz für Urteile der obengenannten Instanz
dient das oberste Kirchengericht.
c) Internationale Gerichte
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1. Für Länder, in denen es keine nationale Berufungsinstanz gibt,
soll der Generalrat multinationale Berufungsgerichte einsetzen, die als
Gerichte der zweiten Instanz dienen.
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2. Der Generalrat soll einen obersten Gerichtshof einsetzen, der
als letzte Instanz dient für alle Fälle, die von Gerichten unterer Instanzen
an ihn verwiesen werden.
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3. Der Oberste Gerichtshof ist zuständig für alle Fälle, in denen
der Papst rechts- oder verfassungswidriger Handlungen bezichtigt wird.
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4. Gegen Urteile des obersten Gerichtshofs gibt es keine Berufung.
C. Fortgesetzte Amtsfähigkeit der Leitenden
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Personen in leitender Position sollen ihr Amt für die Dauer der Zeit innehaben,
für die sie gewählt sind, es sei denn, daß ihre Fähigkeit, die Amtsgeschäfte
weiterhin zu führen im Einklang mit verfassungsgemäßen Normen in Frage
gestellt wird. Die Feststellung der Fähigkeit zur weiteren Amtsführung
kann von kirchlichen Vorgesetzten der Betroffenen oder von dem zuständigen
Rat vorgenommen werden, wobei geregelte Verfahren einzuhalten sind. Im
Falle eines Papstes wird diese Feststellung vom Generalrat getroffen, falls
erforderlich in einer Sondersitzung.
V. Verfassungsänderungen
Für eine Verfassungsänderung sind drei Viertel der Stimmen des Generalrats
erforderlich. Sie ist innerhalb von fünf Jahren von drei Vierteln
der Nationalräte zu ratifizieren.
VI. Inkrafttreten
Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sie von einer angemessen
legitimierten verfassunggebenden Versammlung angenommen wird.
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Fassung September 1998
Aus dem Englischen übersetzt von Oswald Stein, November 1998 - Januar
1999
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